Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Entsorgung von Abfall

(Stand: 01.01.2024)

A. Vertragsbestandteil, Schriftform

  1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Kreis-Kleve-Abfallwirtschaft GmbH (KKA GmbH) und ihren Auftraggebern, insbesondere Abfallanlieferern. Die Auftraggeber beauftragen die KKA GmbH mit der Entsorgung von Abfällen, welche von den Auftraggebern angeliefert werden.
  2. Ergänzend gilt als Vertragsbestandteil die für die jeweils vom Auftraggeber für die Abfallanlieferung genutzte Abfallentsorgungs- bzw. -umladeanlage der KKA GmbH gültige Betriebsordnung, die die maßgeblichen Regelungen für die betriebliche Sicherheit und Ordnung auf diesen Anlagen enthält. Diese ist am jeweiligen Anlageneingang deutlich sichtbar ausgehängt, wird auf Wunsch übersandt und unter www.kkagmbh.de/betriebsordnung/ bekannt gegeben.
  3. Ergänzend gelten weiter als Vertragsbestandteile die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen über den Transport (Transportgenehmigung, Sicherheitsvorschriften, Befähigung beauftragter Personen) sowie die behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtungen, insbesondere nach der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen vom 20.10.2006 (NachwV) in ihrer jeweils geltenden Fassung (genehmigter Entsorgungsnachweis, Begleit-/Übernahmeschein, Herkunftsbescheinigung).

 

B. Vertragliche Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, zu überprüfen und sicherzustellen, dass die unter I. aufgeführten Vertragsbestandteile eingehalten werden und durch die von ihm beauftragte Abfallentsorgung nicht gegen gesetzliche oder behördliche Vorgaben verstoßen wird. Den Auftraggeber trifft insoweit die Verantwortung für die Kenntnis und Einhaltung der einschlägigen Vorgaben. Insbesondere ist die KKA GmbH gegenüber dem Auftraggeber nicht verpflichtet, sich von der Richtigkeit der vom Auftraggeber gemachten Angaben bezüglich der Beschaffenheit des Abfalls zu überzeugen. Die Abfallentsorgung erfolgt im Auftrag und in Verantwortung des Auftraggebers.
  2. Der Auftraggeber ist insbesondere dazu verpflichtet,
    a) den Abfall gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu deklarieren;
    b) dem Abfall keine anderen als in der Deklaration angegebenen Stoffe hinzuzugeben oder beizumengen;
    c) der KKA GmbH Auskunft über alle für die ordnungsgemäße Entsorgung des betreffenden Abfalls relevanten Daten zu erteilen, insbesondere über dessen Herkunft, dessen Erzeugung und dessen Zusammensetzung, einschließlich etwaiger gefahrenrelevanter Eigenschaften;
    d) unaufgefordert auf alle ihm bekannten oder erkennbaren Gefahren hinzuweisen, die von dem Abfall ausgehen können; und
    e) unaufgefordert auf alle seit Entstehung des betreffenden Abfalls eingetretenen Veränderungen des Abfalls, insbesondere hinsichtlich dessen Zusammensetzung, hinzuweisen; und
    f) etwaige gesetzliche oder behördliche Vorgaben über die getrennte Sammlung und Behandlung des Abfalls sowie etwaige Vermischungsverbote einzuhalten.

 

C. Berechtigungen der KKA GmbH

  1. Die KKA GmbH ist berechtigt, Dritte zu beauftragen, um ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen.
  2. Die KKA GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor Annahme und vor Entsorgung des Abfalls zu überprüfen, ob die Beschaffenheit des Abfalls den Angaben des Auftraggebers bei Auftragserteilung entspricht. Die KKA GmbH ist insbesondere berechtigt, repräsentative Proben des Abfalls anzufertigen und diese Proben der Abwicklung des Auftrags zu Grunde zu legen.
  3. Die KKA GmbH darf auch einen anderen als im Auftrag gegebenenfalls vorgesehenen Entsorgungsweg wählen, wenn der ursprünglich vorgesehene Entsorgungsweg nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte und der ersatzweise von der KKA GmbH vorgesehene Entsorgungsweg tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist.

 

D. Zurückweisung von Abfall durch die KKA GmbH; Rücktritt

  1. Die KKA GmbH ist berechtigt, die Annahme von Abfall zu verweigern (Zurückweisung von Abfall), falls
    a) der Auftraggeber die vertraglichen und/oder öffentlich-rechtlichen Auflagen bzw. Vorgaben für die Entsorgung oder die Betriebsordnung der jeweiligen Anlage der KKA GmbH nicht beachtet;
    b) der angelieferte Abfall gesetzliche oder behördliche Vorgaben bzw. Auflagen für die Entsorgung nicht erfüllt oder die am Anlieferungsort befindliche Entsorgungsanlage rein tatsächlich nicht zur Entsorgung des angelieferten Abfalls geeignet oder nicht dafür zugelassen ist;
    c) angelieferter Abfall von bei der Auftragserteilung mitgeteilten, auf der Herkunftsbescheinigung oder dem Übernahmeschein oder auf einem sonst vorgelegten Dokument angegebenen Daten abweicht;
    d) die bei der Auftragserteilung mitgeteilten, auf der Herkunftsbescheinigung oder dem Übernahmeschein oder auf einem sonst vorgelegten Dokument angegebenen Daten von den bei einer Beprobung ermittelten Daten abweichen;
    e) falsche Angaben über die Abfallherkunft gemacht wurden;
    f) das Anlagenpersonal den Abfall aufgrund von dessen Beschaffenheit nicht eindeutig der vom Auftraggeber bezeichneten Art zuordnen kann;
    g) die Entsorgung nach Vertragsschluss in der jeweiligen Entsorgungsanlage durch Gesetz oder behördliche Auflage oder ähnliches unzulässig oder der KKA GmbH unzumutbar wird;
    h) in der jeweiligen Entsorgungsanlage aus Gründen der technischen Betriebsführung zeitweise eine Abfallannahme nicht möglich ist (z.B. Anlagendefekt, Witterungsverhältnisse);
    i) die zuständige Behörde im Nachweisverfahren gemäß der NachwV die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die KKA GmbH nicht bestätigt;
    j) der Auftraggeber mit Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist bzw. ihm die Zahlungsunfähigkeit droht;
    k) der Auftraggeber sich mit der Anlieferung oder mit der Zahlung in Verzug befindet; oder
    l) vor der Anlieferung eine von der KKA GmbH angeforderte Terminabstimmung nicht stattgefunden hat.
  2. Eine Zurückweisung von Abfall durch die KKA GmbH ist ebenfalls möglich aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die nach Vertragsschluss eingetreten oder der KKA GmbH erst dann bekannt geworden sind, und welche die Entsorgung des Abfalls wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dazu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei Auftragnehmern der KKA GmbH oder bei deren Unterauftragnehmern eintreten. Die KKA GmbH ist in diesen Fällen berechtigt, die Annahme und die Entsorgung hinauszuschieben, entsprechend der Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
  3. Wenn und soweit die KKA GmbH von ihrem Recht Gebrauch macht, Abfall zurückzuweisen, ist der Auftraggeber zu dessen Rücknahme sowie zu dessen anschließender ordnungsgemäßer Entsorgung verpflichtet; die ordnungsgemäße Entsorgung hat er der KKA GmbH durch Vorlage geeigneter Dokumente unaufgefordert nachzuweisen.
  4. Soweit der KKA GmbH die Entsorgung der Abfälle in den Fällen der Absätze 1 bis 3 unmöglich ist oder unmöglich wird, kann sie wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Dauert eine Behinderung im Sinne des Absatzes 2 Sätze 1 und 2 länger als 3 Monate, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung seinerseits berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn und soweit die KKA GmbH die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.

 

E. Haftung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die aus der Anlieferung von gesetzlich, behördlich oder sonst für die Anlagen der KKA GmbH nicht zugelassenen oder durch die KKA GmbH nicht genehmigten Abfalls entstehen, auch soweit sie einem von der KKA GmbH mit der Entsorgung beauftragten Dritten entstehen. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber eine gesetzlich, behördlich oder von der KKA GmbH nicht zugelassene oder ungeeignete oder mangelhafte Verpackung verwendet sowie bei ungenügender oder falscher Kennzeichnung des Abfalls.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die KKA GmbH von sämtlichen – auch unbegründeten – Ansprüchen Dritter, die auf einer – auch angeblichen – Pflichtverletzung des Auftraggebers beruhen, freizustellen. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Forderungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. Behörden, auch soweit diese mittels Verwaltungsakts geltend gemacht werden.
  3. Für Schäden und Aufwand der KKA GmbH, die aus der Zugrundelegung nicht repräsentativer Proben und/oder aus fehlerhafter Stoffbeschreibung entstehen, haftet der Auftraggeber ebenfalls.
  4. Sollte der Auftraggeber eine eigene Analyse einer Probe des anzuliefernden oder angelieferten Abfalls oder die Analyse eines anderen Institutes vorlegen, so haftet er für deren Richtigkeit.
  5. Die Haftung des Auftraggebers gilt auch dann, wenn die KKA GmbH vom Vertrag zurückgetreten ist oder Abfall berechtigterweise zurückgewiesen hat.
  6. Hat bei der Entstehung des Schadens bzw. des Aufwands ein Verschulden der KKA GmbH in Form einer nicht oder nicht in der nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder den Nebenbestimmungen zu dem bzw. den Zulassungsbescheid(-en) gebotenen Form durchgeführten Kontrolle mitgewirkt, hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden bzw. der Aufwand vom Auftraggeber oder von der KKA GmbH verursacht wurde.

 

F. Schadenersatz statt der Leistung

Statt vom Vertrag zurückzutreten oder den Abfall zurückzuweisen, kann die KKA GmbH auch Schadenersatz statt der Leistung verlangen, falls der vom Auftraggeber gelieferte Abfall nicht den vertraglichen Anforderungen genügt oder der Auftraggeber gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt und der Betriebsablauf der KKA GmbH deshalb gestört wird.

 

G. Haftung der KKA GmbH

  1. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, in Fällen
    a) der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit;
    b) der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
    c) der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft;
    d) der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
    e) der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Schadenersatzansprüche wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung grundsätzlich auf die vereinbarte Vergütung beschränkt.
  4. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
  5. Die Anwendung des § 377 HGB zum Nachteil der KKA GmbH ist ausgeschlossen.

 

H. Preise

  1. Es gelten grundsätzlich die bei Vertragsschluss gültigen Preise der KKA GmbH (bekannt gegeben unter www.kkagmbh.de/preise/), zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Treten nach Vertragsschluss Preiserhöhungen durch behördliche Auflagen oder Gesetzesänderungen ein, ist die KKA GmbH berechtigt, die Preise ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Auflagen oder Gesetzesänderungen entsprechend anzupassen. Die KKA GmbH wird den Auftraggeber schriftlich über entsprechende Anpassungen der Preise informieren.
  2. Soweit es sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher handelt, kann der Preis innerhalb von 4 Monaten ab Vertragsschluss nicht erhöht werden. Erhöht sich der Preis nach Ablauf von 4 Monaten ab Vertragsschluss, so ist der Auftraggeber, der Verbraucher ist, berechtigt, innerhalb von 3 Wochen nach schriftlicher Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Werden nach Vertragsschluss für die KKA unvorhersehbar behördliche Auflagen für die Entsorgung erlassen, so trägt der Auftraggeber die daraus entstehenden Mehrkosten, soweit er Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Übersteigen die Mehrkosten 10% des ursprünglichen Auftragswertes, so kann der Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen nach schriftlicher Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.
  4. Die KKA berechnet die Kosten der Entsorgung des angelieferten Abfalls nach den bei der Anlieferung festgestellten Mengen, Gewichten und Stoffzusammensetzungen. Verpackung, Gebinde, Behälter usw. werden mitgewogen. Die Preise ihrer Beseitigung bestimmen sich nach denen des Inhaltsmaterials. Dies gilt nicht für Wechselbehälter.
  5. Wird gegen die Richtigkeit der Abrechnung nicht innerhalb von 6 Wochen nach Rechnungszugang Widerspruch erhoben, so gilt diese als genehmigt. Die KKA GmbH ist verpflichtet, den Auftraggeber auf dem Rechnungsformular auf die Folgen seines Schweigens nochmals hinzuweisen. Die Fiktion nach Satz 1 tritt nur ein, falls die KKA GmbH den Auftraggeber auf die Folgen seines Schweigens hinweist.

 

I. Zahlungen

  1. Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, sind die Rechnungen der KKA GmbH sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig.
  2. Bei Überweisungen gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Betrag dem Konto der KKA GmbH vorbehaltlos und endgültig gutgeschrieben wird. Die Hingabe eines Schecks erfolgt erfüllungshalber. Erst mit der erfolgreichen Einlösung des Schecks bzw. der vorbehaltlosen und endgültigen Gutschrift des Scheckbetrages gilt die Zahlung als erfolgt.
  3. Zahlt der Auftraggeber nicht bar und nutzt auch nicht die Möglichkeit der Zahlung mit Debitkarte, erhält er eine Rechnung mit Zahlungsaufforderung.
  4. Zahlungen auf Schulden des Auftraggebers werden zunächst auf die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden auf diejenige, welche der KKA GmbH die geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren auf die dem Auftraggeber lästigere, unter mehreren gleich lästigeren auf die ältere Schuld und bei gleich alten Schulden auf jede Schuld verhältnismäßig angerechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so erfolgt die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung.
  5. Verzugszinsen werden, sofern der Schuldner Verbraucher ist, mit 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 247 BGB und im Übrigen mit 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz berechnet. Die KKA GmbH behält sich vor, im Einzelfall einen weiteren und ggfs. höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
  6. Der Auftraggeber, der kein Verbraucher ist, ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Der Auftraggeber, der Verbraucher ist, ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dieser Ausschluss greift nicht, sofern der Verbraucher Ansprüche aufgrund eines Verbraucherwiderrufs geltend macht.

 

J. Vorfälligstellung

Kommt der Auftraggeber schuldhaft in Zahlungsrückstand, so ist die KKA GmbH befugt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.

 

K. Eigentumsübergang

Das Eigentum an angeliefertem vertragsgemäßem Abfall geht mit der Annahme durch die KKA GmbH auf die KKA GmbH über. Durch die KKA GmbH zurückgewiesener Abfall gilt als von vornherein nicht von ihr angenommen.

 

L. Gerichtsstandsvereinbarung

Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Kleve ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

 

M. Datenschutz

Die Datenschutzbestimmungen der KKA GmbH sind unter www.kkagmbh.de/datenschutz/ abrufbar und gelten für diesen Vertrag.

 

N. Schlussbestimmungen

  1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Text- oder Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur in Text- oder Schriftform verzichtet werden. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
  3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so berührt dies die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht und hat dies insbesondere nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen gelten vielmehr als durch wirksame Regelungen ersetzt, Lücken als ausgefüllt, wie dies den im Vertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragsbeteiligten am besten entspricht. Die Vertragsbeteiligten verpflichten sich wechselseitig, an einer schriftlichen Niederlegung solcher Bestimmungen mitzuwirken.
  4. Die Geschäftsräume der Hauptverwaltung der KKA GmbH sind für beide Parteien Erfüllungsort. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie der Durchführung der jeweiligen Leistungen ist Kleve.
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